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Förderverein der Jugendarbeit
S A T Z U NG des Fördervereins der Jugendarbeit des Kreisschützenverbandes Stormarn von 1912 e.V.§ 1 Name, SitzDer Verein trägt den Namen Förderverein der Jugendarbeit des Kreisschützenverbandes Stormarn von 1912 e.V. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Der Name erhält mit der Eintragung den Zusatz „e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Bad Oldesloe.§ 2 ZweckZweck des Vereins ist die Förderung der Jugendarbeit des Kreisschützenverbandes Stormarn und seiner gemeinnützigen anerkannten Mitgliedsvereine durch Verbesserung des Sportmaterials, Förderung von Training, Zuschüssen zu Wettkampfkosten und internationalem Austausch, Werbung von Mitgliedern und ähnlichen Maßnahmen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs- gemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, Zuwendungen oder Leistungen, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.§ 3 GeschäftsjahrGeschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 4 Mitglieder des VereinsMitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des Privat- und des öffentlichen Rechts sein, die bereit, geeignet und in der Lage sind, den Zwecken des Vereins zu dienen. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben nach Abgabe einer Beitrittserklärung durch Aufnahme in den Verein. Über die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein entscheidet der Vorstand. Ein Mitglied scheidet aus dem Verein aus durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Verein. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum 31. Dezember eines jeden Jahres erklärt werden. Die Mitgliedschaft erlischt darüber hinaus beim Ableben einer natürlichen Person und beim Ausschluß aus dem Verein. § 5 Ausschluß aus dem VereinEin Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederver-sammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit.§ 6 BeiträgeDie Mitglieder sind zu Beiträgen an den Verein verpflichtet. Sie haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haften nicht für den Verein und seine Geschäftsvorgänge, falls durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist.§ 7 Organe des VereinsOrgane des Vereins sindder Vorstand,die Mitgliederversammlung. § 8 VorstandDer Vorstand besteht aus mindestens 3 (drei), höchstens 5 (fünf) Personen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ein Mitglied ist Kraft Amtes der 1. Vorsitzende des Kreisschützenverbandes Stormarn v. 1912 e.V. Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wovon jeweils einer der 1. oder der 2. Vorsitzende sein muß. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, im übrigen aus Beisitzern.§ 9 MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage vor der Sitzung zu erfolgen an die zuletzt dem Verein bekanntgegebene Anschrift. Zwischen der Aufgabe zur Post und dem Tage der Versammlung müssen 14 Tage liegen. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Der Mitgliederversammlung obliegen,die Wahl des Vorstandes,die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes,Wahl der Rechnungsprüfer,die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.Die Beschlussfassung erfolgt - soweit im Gesetz oder in der Satzung nichts anderes bestimmt ist - mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. § 10 ProtokolleÜber alle Sitzungen von Organen des Vereins ist ein Protokoll zu führen. Vor jeder Sitzung soll ein Protokollführer bestimmt werden. Das Protokoll ist von dem Protokollführer und dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Versammlungsleiter ist bei Vorstandssitzungen und bei der Mitgliederversammlung der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, wird der Versammlungsleiter von den Erschienenen mit Stimmenmehrheit gewählt.§ 11 RechnungslegungDie Jahresrechnung mit Einnahmen- und Ausgabenrechnung soll in den ersten 6 Monaten des folgenden Jahres aufgestellt werden. Die Jahresrechnung einschließlich der Einnahmen- und Ausgabenrechnung ist - soweit gesetzlich oder aus sonstigen Gründen keiner qualifizierten Prüfung vorgeschrieben - von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen, die Mitglieder des Vereins sein müssen. Die Rechnungsprüfer sind von der Mitgliederversammlung jeweils für das laufende Geschäftsjahr zu wählen. Der Vorstand kann die Prüfung der Jahresrechnung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe veranlassen.§ 12 Änderung der SatzungSatzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der in einer Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Im übrigen gelten die Bestimmungen des 9.3.§ 13 Auflösung des VereinsDie Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens hierzu einberufenen Mit-gliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist sein Vermögen weiterhin unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke auf dem Gebiet der Jugendarbeit zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Ansprüche der Mitglieder sind ausgeschlossen. Neufassung ab dem 22. April 2003
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