Jugendordnung

Jugend - Ordnnung

Name, Zweck, Grundsätze
§ 1 Name, Wesen
Die Kreisschützenjugend Stormarn ist die Jugendorganisation im Kreisschützenverband Stormarn von 1912 e.V.. Sie wird von der Jugend und den Jugendvertretern der ordentlichen Mitglieder(Vereine, Gilden, Sparten) des Kreisschützenverbandes Stormarn von 1912 e.V. gebildet.
§ 2 Zweck
Die Kreisschützenjugend Stormarn des Kreisschützenverbandes Stormarn von 1912 e.V. strebt an:

durch die Jugendarbeit jungen Menschen zu ermöglichen in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Sie bekennt sich zur olympischen Idee.
zur Persönlichkeitsbildung beizutragen, Befähigung zum sozialen Verhalten zu fördern, das gesellschaftliche Engagement und Anforderungen sporttreibender Jugendlicher anzuregen und zu bilden, internationale Verständigung zu wecken durch Wettkämpfe und Begegnungen und
in Zusammenarbeit mit den Sportverbänden und Institutionen die Formen der sportlichen Jugendarbeit weiterzuentwickeln, die Jugendarbeit der Vereine, Gilden und Sparten zu unterstützen und abzustimmen, die gemeinsamen Interessen der Sportjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen zu vertreten und jugend- und gesellschaftspolitisch zu wirken.
die Eltern, Schulen, Jugendpflege und Bildungseinrichtungen in allen Jugendfragen und im Fachlichen (Schießsport und Schützenwesen) zu beraten und zu schulen.
 
§ 3 Grundsätze

Die Kreisschützenjugend Stormarn übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Satzung des Kreisschützenverbandes Stormarn von 1912 e.V. aus. Sie ist Teil des gesamten Verbandes. Der Vorstand des Kreisschützenverbandes Stormarn von 1912 e.V. vertritt die Kreisschützenjugend Stormarn rechtlich, in der von der Satzung des Kreisschützenverbandes Stormarn von 1912 e.V. vorgeschriebenen Form.
Sie bekennt sich zur freiheitlich, demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein.
Sie ist politisch und konfessionell neutral und bejaht religiöse und weltanschauliche Toleranz.
§ 4 Organe
Die Organe der Kreisschützenjugend Stormarn sind.

der Kreisjugendtag
der Kreisjugendbeirat
der Kreisjugendvorstand
 
§ 5 Kreisjugendtag

Der Kreisjugendtag ist das oberste Organ der Kreisschützenjugend Stormarn.
Der Kreisjugendtag findet jährlich vor dem Kreisschützentag statt.
Der Kreisjugendtag wird vom Jugendvorstand einberufen.
Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedsvereinen (Verein, Gilde, Sparte) des Kreisschützenverbandes Stormarn von 1912 e.V. oder aufgrund eines mit 2/3-Mehrheit gefassten Beschluss des Kreisjugendvorstandes ist ein außerordentlicher Kreisjugendtag einzuberufen.
Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe des Ortes und Zeit sowie der Tagesordnung schriftlich durch den Kreisjugendvorstand. Sie muss spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag an die Vereine, Gilden und Sparten übersandt werden.
Den Vorsitz führt der/die Kreisjugendleiter/in.
Der Kreisjugendtag setzt sich zusammen aus den Delegierten gemäß § 5 h) dieser Jugendordnung, dem Kreisjugendbeirat und dem Kreisjugendvorstand.
Jeder Verein, jede Gilde und jede Sparte entsendet 3 Delegierte. Dieses sind der/die Jugendleiter/in oder dessen Stellvertreter/in und 2 Jungschützen bzw. Jungschützinnen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Stimmübertragung ist ausgeschlossen, d.h. jeder Teilnehmer hat nur eine Stimme.
Der Kreisjugendtag beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten. Jede/r Teilnehmer/in gemäß § 5 g) dieser Jugendordnung hat auch bei Doppelfunktion nur eine Stimme. Das passive Wahlrecht (Wahlalter) gilt ab dem 14. Lebensjahr.
Anträge zum Kreisjugendtag, die Gegenstand der Beschlussfassung sein sollen, sind schriftlich zu begründen und dem Kreisjugendvorstand spätestens 7 Tage vor dem Kreisjugendtag zuzuleiten.
Dringlichkeitsanträge können nur auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn der Kreisjugendtag mit 2/3 Mehrheit zustimmt.
Anträge auf Änderung der Jugendordnung können als Dringlichkeitsanträge nicht eingebracht werden.
 
§ 6 Aufgaben des Kreisjugendtages
Die Aufgaben des Kreisjugendtages sind insbesondere:

Erarbeitung von Richtlinien für die Jugendarbeit
Beratung grundsätzlicher Angelegenheiten
Beschlussfassung über Anträge
Entgegennahme von Berichten des Kreisjugendvorstandes
die Wahl des Kreisjugendvorstandes
sie verfügen über die der Kreisschützenjugend Stormarn zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit unter Belegabzeichnung durch den/die Vorsitzende/n des Kreisschützenverbandes Stormarn von 1912 e.V. und anschließender Rechnungsbelegung über die Kasse des Kreisschützenverbandes Stormarn von 1912 e.V..
 
§ 7 Kreisjugendbeirat

Der Kreisjugendbeirat setzt sich zusammen aus dem Kreisjugendvorstand und den Vereinsjugendleitern/ Vereinsjugendleiterinnen oder dessen Stellvertreter/in, wobei jeder Verein, Gilde und Sparte nur 1 Stimme hat.
Der Kreisjugendbeirat tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung des Kreisjugendvorstandes zusammen und beschließt über wichtige Fragen zwischen den Kreisjugendtagen mit einfacher Mehrheit.
über den Inhalt aller Sitzungen, Kreisjugendtage und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
Der Kreisjugendbeirat kann Ausschüsse für folgende Aufgaben bilden:
Sportliche Jugendarbeit
Allgemeine Jugendarbeit
Jugendbegegnung und Freizeit
Lehrarbeit
Jugendpolitik
Öffentlichkeitsarbeit
 
 
§ 8 Kreisjugendvorstand / Wahlen

Der Kreisjugendvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Kreisjugendleiter/in
zwei untereinander gleichberechtigte stellvertretende Kreisjugendleiter/innen
ein/e Schriftführer/in
Kreisjugendsprecher/in
ein/e stellvertretende/r Kreisjugendsprecher/in
ein/e Beisitzer/in
 
Die zu § 8 1. a) und § 8 1. b) genannten müssen das 25. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Wahl vollendet haben.
Die zu § 8 1. c) , § 8 1. d) und § 8 1. e) genannten dürfen zum Zeitpunkt der Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Alle Mitglieder des Kreisjugendvorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit auf Zuruf oder auf Antrag in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Wiederwahl ist zulässig.
Zu wählen ist hierbei jede/r Vereinsjugendliche/r ab dem 14. Lebensjahr und die die Zustimmung seiner/ihrer gesetzlichen Vertreter (vorherige Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung gemäß §§ 106 ff BGB) hat.
Erhält der/die Jugendliche die Genehmigung nach §§§ 106 ff BGB vom gesetzlichen Vertreter nicht, so wird bis zum nächsten Kreisjugendtag ein/e Jungschütze/Jungschützin mit Genehmigung kommissarisch eingesetzt, eine Neuwahl erfolgt auf dem nächsten Kreisjugendtag.
Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, schriftlich gegenüber dem Jugendvorstand erklärt haben.
Die Vorstandsmitglieder zu § 8 1. a), § 8 1. c) und ein Mitglied zu § 8 1. e) wurden 2003 für 3 (drei) Jahre gewählt. Im jährlichen Wechsel sind im ersten Jahr der/die Kreisjugendleiter/in, der/die Schriftführer/in und ein/e stellvertretende/r Kreisjugendsprecher/in zu wählen. Im zweiten Jahr sind ein/e stellvertretende/r Kreisjugendleiter/in, ein/e Jugendsprecher/in und ein/e Beisitzer/in sowie im dritten Jahr ein/e stellvertretende/r Kreisjugendleiter/in zu wählen. Die Amtszeit beträgt 3 (drei) Jahre.
Bekanntgabe der Wahl zum/zur Kreisjugendleiter/in erfolgt auf dem nächsten Kreisschützentag des Kreisschützenverbandes Stormarn von 1912 e.V.
Der Kreisjugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Kreisschützenverbandes Stormarn von 1912 e.V., mit Ausnahme der durch den Kreisschützenverband ausgerichteten Veranstaltungen (Kreismeisterschaften).
Der/die Kreisjugendleiter/in als Vorsitzende/r des Jugendvorstandes vertritt die Interessen der Kreisschützenjugend gegenüber dem Kreisvorstand und den übergeordneten Jugendverbänden.
Der Kreisjugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des Kreisschützenverbandes Stormarn von 1912 e.V. sowie der Beschlüsse des Kreisjugendtages.
Vorstandssitzungen des Kreisjugendvorstandes finden bei Bedarf statt.
Der Kreisjugendvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
 
§ 9 Änderung Jugendordnung
Änderungen der Jugendordnung bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten des Kreisjugendtages.
Ferner bedürfen sie der Bestätigung durch den Kreisschützentag.
§ 10 Auflösung
Im Falle der Auflösung der Kreisschützenjugend Stormarn fällt das Vermögen an den Kreisschützenverband Stormarn von 1912 e.V..
Der Kreisschützenverband Stormarn von 1912 e.V. verpflichtet sich dieses weiterhin jugendpflegerischen Zwecken zuzuführen.
§ 11 Sonstiges
Soweit nichts anderes in dieser Jugendordnung bestimmt ist, gilt die Satzung des Kreisschützenverbandes Stormarn von 1912 e.V..
Die Jugendordnung tritt am Tage ihrer Verabschiedung durch den Kreisjugendtag in Kraft. Sie bedarf der Zustimmung durch den Kreisschützentag.
Die Jugendordnung wurde verabschiedet am 28.02.2004 in Ahrensburg.
Der Jugendvorstand des Kreisschützenverbandes Stormarn von 1912 e.V.